Tel.: 03174/2022 E-Mail: info@strallegg.at
Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, müssen Sie sich bei Ihrem zuständigen Standesamt, für Bürgerinnen und Bürger aus Strallegg demnach im Standesamt Strallegg, zur Eheschließung anmelden und das "Aufgebot" bestellen. Das "Aufgebot" ist die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit. Sie wird bei der Anmeldung erstellt.
Achtung:
Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden. Deshalb wäre es ratsam, wenn Sie sich bereits vor der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung über die Namensführung in der Ehe im Klaren sind. Spätestens am Tag der Eheschließung müssen Sie sich darüber geeinigt haben.
Um heiraten zu können, müssen Sie ehefähig sein. Auch darf kein Eheverbot für Sie vorliegen:
Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig sowie volljährig und erhalten damit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.
Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht muss eine Person auf Antrag für ehemündig erklären, wenn
Hinweis: Bei minderjährigen Personen oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen muss der Obsorgeberechtigte oder die Obsorgeberechtigte in die Eingehung der Ehe einwilligen.
Zu den Eheverboten zählen:
Fristen
Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit ("Aufgebot") nur maximal sechs Monate gültig ist. Eine Mindestfrist ist nicht mehr vorgesehen, bitte sprechen Sie den Termin persönlich mit einem unserer Standesbeamten ab.
Hinweis: Die Bekanntmachung eines Aufgebotes (Aushang an der Gemeindeamtstafel) gibt es in Österreich nicht mehr.
Zuständige Stelle
Das Standesamt Strallegg
Besteht kein Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes im Inland zuständig. In allen anderen Fällen ist das Standesamt Wien – Innere Stadt zuständig.
Hinweis: Die Trauung selbst kann auch an einem anderen Standesamt vorgenommen werden.
Vor der Eheschließung muss ein Standesbeamter vom Standesamt Strallegg in einer mündlichen Verhandlung die Ehefähigkeit der Verlobten aufgrund der vorgelegten Urkunden ermitteln. Bei dieser mündlichen Verhandlung müssen grundsätzlich beide Verlobte anwesend sein.
Es wird dann eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit ("Aufgebot") angefertigt.
TIPP
Bei Ihrem ersten Termin müssen Sie nicht sofort alle erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen. Oft kann es länger dauern, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Informieren Sie sich beim persönlichen Gespräch mit einem unserer Standesbeamten, welche Unterlagen in Ihrem individuellen Fall benötigt werden.
Erforderliche Unterlagen
wenn Sie Österreicher bzw. Österreicherin sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:
Hinweis: Für in Österreich gemeldete Personen kann der Standesbeamte oder die Standesbeamtin eine Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) durchführen. In diesem Fall muss keine Bestätigung der Meldung vorgelegt werden.
wenn Sie bereits verheiratet waren: zusätzlich
wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame uneheliche Kinder haben: zusätzlich
wenn Sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind: zusätzlich
bei 16- bis 18-Jährigen:
wenn Sie bei der Anmeldung des Aufgebots nicht anwesend sind: zusätzlich
TIPP: Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
Hinweis: Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen . dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
Hinweis: Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetschern und Dolmetscherinnen oder Übersetzern und Übersetzerinnen vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher und Dolmetscherinnen . finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscher und Dolmetscherinnen aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Je nach Anzahl der erforderlichen Dokumente variiert die Höhe der Kosten. Alle Gebühren – auch für die Durchführung der Trauung und für die Heiratsurkunde(n) – sind bereits bei der Anmeldung der Eheschließung zu entrichten, bitte informaieren Sie sich diesbezüglich direkt bei einem unserer Standesbeamten.
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Sa Nov 30, 2024 Strallegger Advent am Dorfplatz |
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